Geschäftsbedingungen der Firma Hebbel GmbH für die Vermittlung von
Reiseleistungen
- Stand 31. Mai 2018
Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde,
Sie wollen Urlaub machen. Dies kann im Rahmen einer Pauschalreise geschehen, einer bloß
vermittelten Einzelleistung wie z.B. nur einem Flug oder nur eine Hotelunterbringung oder auch in
Gestalt von verbundenen Reiseleistungen.
Der oder die Verträge über eine Pauschalreise oder bestimmte Reiseleistungen kommen jeweils
zwischen Ihnen und dem Reiseveranstalter oder Erbringer einer Einzelleistung zustande. Dafür
gelten die Ihnen bekannten Reise-, Unterbringungs- oder Beförderungsbedingungen.
Nachfolgend geben wir Ihnen einige Hinweise zu unserer Vermittlungstätigkeit. Das heißt, wir
erklären Ihnen, was wir tun, um die von Ihnen gewünschten Verträge mit Reiseveranstaltern oder
Leistungserbringer zustande zu bringen.
Dies geschieht anhand der nachfolgenden Bestimmungen, soweit diese wirksam vereinbart sind.
Anwendungsbereich dieser Geschäftsbedingungen; Gliederung in Teile A, B und C
1.1. Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen regeln die gesetzlich unterschiedlichen Arten der
Vermittlung von Reiseleistungen und von Pauschalreisen hinsichtlich der Rechte und Pflichten
des Kunden sowie des Vermittlers je nach Art der vermittelten Reiseleistung. Danach ist zu
unterscheiden zwischen
a) der Vermittlung einer Pauschalreise nachfolgend „Reisevermittlung“ genannt, der Vermittler in
diesem Zusammenhang „Reisevermittler“; hierzu finden Sie die Regelungen in Teil A dieser
Geschäftsbedingungen.
b) der Vermittlung von verbundenen Reiseleistungen hierzu finden Sie die Regelungen in Teil B
dieser Geschäftsbedingungen.
c) der Vermittlung einer einzelnen Reiseleistung; hierzu finden Sie die Regelungen in Teil C
dieser Geschäftsbedingungen.
Teil A: Regelungen für die Reisevermittlung von Pauschalreisen gem. § 651v BGB
Die Vorschriften dieses Teils A über die Reisevermittlung von Pauschalreiseverträgen sind
anwendbar, wenn der Reisevermittler das Formblatt über Pauschalreisen aushändigt. In dem
Formblatt ist der vermittelte Reiseveranstalter als verantwortlicher Unternehmer für die
Erbringung der Pauschalreise ausgewiesen.
1. Vertragsschluss, gesetzliche Vorschriften
1.1. Mit der Annahme des Vermittlungsauftrags des Kunden durch den Reisevermittler kommt
zwischen dem Kunden und dem Reisevermittler der Vertrag über die Reisevermittlung einer
Pauschalreise zustande. Auftrag und Annahme bedürfen keiner bestimmten Form.
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Wird der Auftrag auf elektronischem Weg (E-Mail, Internet) erteilt, so bestätigt der Vermittler den
Eingang des Auftrags unverzüglich auf elektronischem Weg. Diese Eingangsbestätigung stellt
noch keine Bestätigung der Annahme des Auftrags zur Reisevermittlung dar.
1.2. Die beiderseitigen Rechte und Pflichten des Kunden und des Reisevermittlers ergeben sich,
soweit dem nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen, aus den im Einzelfall
vertraglich getroffenen Vereinbarungen, diesen Geschäftsbedingungen und den gesetzlichen
Vorschriften, insbesondere der §§ 651a ff BGB i.V.m. Art. 250ff. EGBGB und §§ 675, 631 ff. BGB
über die entgeltliche Geschäftsbesorgung.
1.3. Für die Rechte und Pflichten des Kunden gegenüber dem vermittelten Reiseveranstalter
gelten ausschließlich die mit diesem getroffenen Vereinbarungen, insbesondere - soweit wirksam
vereinbart - dessen Reise- oder Geschäftsbedingungen. Ohne besondere Vereinbarung oder
ohne besonderen Hinweis gelten bei Beförderungsleistungen die auf gesetzlicher Grundlage von
der zuständigen Verkehrsbehörde oder aufgrund internationaler Übereinkommen erlassenen
Beförderungsbedingungen und Tarifbestimmungen.
2. Zahlungen, Erklärungen von Kunden
2.1. Reisevermittler und Reiseveranstalter dürfen Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung
der Pauschalreise nur fordern oder annehmen, wenn ein wirksamer
Kundengeldabsicherungsvertrag des Reiseveranstalters besteht und dem Kunden der
Sicherungsschein mit Namen und Kontaktdaten des Kundengeldabsicherers in klarer,
verständlicher und hervorgehobener Weise übergeben wurde.
2.2. Der Reisevermittler gilt als vom Reiseveranstalter bevollmächtigt, Mängelanzeigen sowie
andere Erklärungen des Kunden/Reisenden bezüglich der Erbringung der Pauschalreise
entgegenzunehmen. Der Reisevermittler wird den Reiseveranstalter unverzüglich von solchen
Erklärungen des Reisenden in Kenntnis setzen. Der Reisevermittler empfiehlt zur
Vermeidung von Zeitverlusten trotz unverzüglicher Weiterleitung, entsprechende
Erklärungen unmittelbar gegenüber der Reiseleitung oder der Kontaktstelle des
Reiseveranstalters abzugeben.
3. Allgemeine Vertragspflichten des Reisevermittlers, Auskünfte, Hinweise
3.1. Auf Basis dieser Vermittlungsbedingungen wird der Kunde bestmöglich beraten. Auf Wunsch
wird dann die Buchungsanfrage beim Pauschalreiseveranstalter durch den Reisevermittler
vorgenommen. Zur Leistungspflicht gehört nach Bestätigung durch den
Pauschalreiseveranstalter die Übergabe der Unterlagen über die vermittelte(n)
Reiseleistung(en). Dies gilt nicht, wenn vereinbart wurde, dass der Pauschalreiseveranstalter
die Unterlagen dem Kunden direkt übermittelt.
3.2. Bei der Erteilung von sonstigen Hinweisen und Auskünften, zu deren Angabe der
Reisevermittler nicht nach § 651v Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 250 § 1 bis 3 EGBGB verpflichtet ist,
haftet der Reisevermittler im Rahmen des Gesetzes und der vertraglichen Vereinbarungen für die
richtige Auswahl der Informationsquelle und die korrekte Weitergabe an den Kunden. Ein
Auskunftsvertrag mit einer vertraglichen Hauptpflicht zur Auskunftserteilung kommt nur bei einer
entsprechenden ausdrücklichen Vereinbarung zustande. Für die Richtigkeit erteilter Auskünfte
haftet der Reisevermittler gemäß § 675 Abs. 2 BGB nicht, es sei denn, dass ein besonderer
Auskunftsvertrag abgeschlossen wurde.
3.3. Ohne ausdrückliche Vereinbarung ist der Reisevermittler nicht verpflichtet, den jeweils
günstigsten Anbieter der angefragten Reiseleistung zu ermitteln und/oder anzubieten.
Vertragliche Verpflichtungen des Reisevermittlers im Rahmen von ihm abgegebener „Bestpreis-
Garantien“ bleiben hiervon unberührt.
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3.4. Ohne ausdrückliche Vereinbarung übernimmt der Reisevermittler bezüglich Auskünften zu
Preisen, Leistungen, Buchungskonditionen und sonstigen Umständen der Reiseleistung keine
Garantie i.S. von § 276 Abs. 1 Satz 1 BGB und bezüglich Auskünften über die Verfügbarkeit
der vom Reisevermittler zu vermittelnden Leistungen keine Beschaffungsgarantie im Sinne
dieser Vorschrift.
3.5. Sonderwünsche nimmt der Reisevermittler nur zur Weiterleitung an den zu vermittelnden
Pauschalreiseveranstalter entgegen. Soweit etwas anderes nicht ausdrücklich vereinbart ist, hat
der Reisevermittler für die Erfüllung solcher Sonderwünsche nicht einzustehen. Diese sind auch
nicht Bedingung oder Vertragsgrundlage für den Vermittlungsauftrag oder für die vom
Reisevermittler an den Pauschalreiseveranstalter zu übermittelnde Buchungserklärung des
Kunden. Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass Sonderwünsche im Regelfall nur durch
ausdrückliche Bestätigung des Pauschalreiseveranstalters zum Inhalt der vertraglichen
Verpflichtungen des Pauschalreiseveranstalters werden.
4. Pflichten des Reisevermittlers bezüglich Einreisevorschriften und Visa
4.1. Übernimmt der Reisevermittler entgeltlich oder unentgeltlich für den Kunden die
Registrierung im Rahmen elektronischer Systeme zur Erlangung der Einreiseerlaubnis als
Voraussetzung für die Ein- oder Durchreise in bestimmte Länder, so gilt: Die Übernahme dieser
Tätigkeit begründet ohne ausdrückliche Vereinbarung keine Verpflichtung des Reisevermittlers
zu weitergehenden Erkundigungen oder Informationen über Ein- oder Durchreiseformalitäten
oder zu Transitaufenthalten auf der Reise und insbesondere nicht zur Visabeschaffung. Der
Kunde wird darauf hingewiesen, dass die elektronische Einreiseerlaubnis nicht die endgültige
Einreisegenehmigung durch die Grenzbehörden des jeweiligen Landes ersetzt.
4.2. Zur Beschaffung von Visa oder sonstigen für die Reisedurchführung erforderlichen
Dokumenten ist der Reisevermittler ohne besondere, ausdrückliche Vereinbarung nicht
verpflichtet. Im Falle der Annahme eines solchen Auftrages kann der Reisevermittler ohne
ausdrückliche Vereinbarung die Erstattung der ihm entstehenden Aufwendungen, die er nach den
Umständen für erforderlich halten durfte, verlangen. Der Reisevermittler kann für seine Tätigkeit
selbst eine Vergütung fordern, wenn diese vereinbart ist oder die Tätigkeit den Umständen nach
nur gegen entsprechende Vergütung geschuldet war.
4.3. Der Reisevermittler haftet nicht für die Erteilung von Visa und sonstigen Dokumenten und
nicht für den rechtzeitigen Zugang. Dies gilt nicht, wenn die für die Nichterteilung oder den
verspäteten Zugang maßgeblichen Umstände vom Reisevermittler schuldhaft verursacht oder
mitverursacht worden sind.
5. Stellung und Pflichten des Reisevermittlers im Zusammenhang mit der Vermittlung
von Flugbeförderungsleistungen
5.1. Entsprechend der EU-Verordnung Nr. 2111/2005 über die Erstellung einer
gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen ist der Vermittler verpflichtet, den Fluggast bei
der Buchung über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft zu unterrichten. Sofern bei der
Buchung die ausführende Fluggesellschaft noch nicht feststeht, wird der Vermittler ihm die vom
vermittelten Unternehmen vorliegenden Informationen über diejenige Fluggesellschaft
übermitteln, die wahrscheinlich den Flug durchführt. Bei einem Wechsel der Fluggesellschaft wird
der Kunde unverzüglich über den Wechsel unterrichtet. Die gemeinschaftliche Liste über die mit
Flugverbot in der Europäischen Union belegten Fluggesellschaften ist über die Internetseiten
http://ec.europa.eu/transport/modes/air/safety/air-ban/index_de.htm und www.lba.de abrufbar und
kann dem Kunden auf Verlangen in den Geschäftsräumen des Vermittlers ausgehändigt werden.
5.2. Für das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und der Fluggesellschaft gelten – soweit
jeweils anwendbar - die gesetzlichen Bestimmungen des deutschen Luftverkehrsgesetzes, des
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Warschauer und Montrealer Übereinkommens und unmittelbar, wie inländische gesetzliche
Bestimmungen,
· die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 zu Flugpassagierrechten
· die Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 über die Erstellung einer gemeinschaftlichen Liste
der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung
ergangen ist, sowie über die Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des
ausführenden Luftfahrtunternehmens
· die Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über
die Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter
Mobilität
Dem Kunden wird dringend empfohlen, sich über seine Rechte als Fluggast, z.B. durch die
Aushänge in den Flughäfen, durch die Informationen des ausführenden Luftfahrtunternehmens
oder durch die Informationsblätter des Luftfahrtbundesamts unter www.lba.de zu informieren.
6. Unterlagen über die vermittelte Pauschalreise
6.1. Sowohl den Kunden, wie auch den Reisevermittler trifft die Pflicht, Vertrags- und sonstige
Unterlagen des vermittelten Pauschalreiseveranstalters über die Pauschalreise, die dem Kunden
durch den Reisevermittler ausgehändigt wurden, insbesondere Buchungsbestätigungen,
Flugscheine, Hotelgutscheine, Visa, Versicherungsscheine und sonstige Unterlagen über die
vermittelte Pauschalreise auf Richtigkeit und Vollständigkeit, insbesondere auf die
Übereinstimmung mit der Buchung und dem Vermittlungsauftrag zu überprüfen.
6.2. Soweit Unterlagen über die vermittelte Pauschalreise dem Kunden nicht direkt vom
vermittelten Pauschalreiseveranstalter übermittelt werden, erfolgt die Aushändigung durch den
Reisevermittler durch Übergabe im Geschäftslokal des Reisevermittlers oder nach dessen Wahl
durch postalischen oder elektronischen Versand, soweit der Kunde keinen Anspruch auf eine
Reisebestätigung in Papierform gemäß Art. 250 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB hat.
7. Mitwirkungspflichten des Kunden gegenüber dem Reisevermittler
7.1. Der Kunde hat für ihn erkennbare Fehler oder Mängel der Vermittlungstätigkeit des
Reisevermittlers nach deren Feststellung diesem unverzüglich mitzuteilen. Hierunter fallen
insbesondere fehlerhafte oder unvollständige Angaben von persönlichen Kundendaten, sonstiger
Informationen, Auskünfte und Unterlagen über die vermittelte Pauschalreise sowie die nicht
vollständige Ausführung von Vermittlungsleistungen (z.B. nicht vorgenommene Buchungen oder
Reservierungen).
7.2. Erfolgt keine Anzeige nach Ziff. 7.1 durch den Kunden, so gilt:
a) Unterbleibt die Anzeige des Kunden nach Ziff. 7.1 unverschuldet, entfallen seine Ansprüche
nicht.
b) Ansprüche des Kunden an den Reisevermittler entfallen insoweit, als dieser nachweist, dass
dem Kunden ein Schaden bei ordnungsgemäßer Anzeige nicht oder nicht in der vom Kunden
geltend gemachten Höhe entstanden wäre. Dies gilt insbesondere, soweit der Reisevermittler
nachweist, dass eine unverzügliche Anzeige durch den Kunden dem Reisevermittler die
Möglichkeit zur Behebung des Mangels oder der Verringerung eines Schadens, z.B. durch
Umbuchung, Zusatzbuchung oder Stornierung mit dem vermittelten Pauschalreiseveranstalter
ermöglicht hätte.
c) Ansprüche des Kunden im Falle einer unterbliebenen Anzeige nach Ziff. 7.1 entfallen nicht
n bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer
vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Reisevermittlers oder eines gesetzlichen
Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Reisevermittlers resultieren
n bei Ansprüchen auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob
fahrlässigen Pflichtverletzung des Reisevermittlers oder eines gesetzlichen Vertreters oder
Erfüllungsgehilfen des Reisevermittlers beruhen
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n bei Verletzung einer wesentlichen Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung
des Vermittlungsvertrages überhaupt erst ermöglicht oder deren Verletzung die Erreichung des
Vertragszwecks gefährdet.
Die Haftung für Buchungsfehler nach § 651x BGB bleibt unberührt.
7.3. Der Kunde wird in seinem eigenen Interesse gebeten, den Reisevermittler auf besondere
Bedürfnisse oder Einschränkungen im Hinblick auf die nachgefragte Pauschalreise hinzuweisen.
8. Pflichten des Reisevermittlers bei Reklamationen des Kunden gegenüber den
vermittelten Pauschalreiseveranstaltern
Der Kunde kann Mängelanzeigen sowie andere Erklärungen bezüglich der Erbringung der
Reiseleistungen durch den Pauschalreiseveranstalter auch seinem Reisevermittler, über den er
die Pauschalreise gebucht hat, zur Kenntnis bringen.
Bezüglich etwaiger Ansprüche des Kunden gegenüber den vermittelten
Pauschalreiseveranstaltern besteht keine Pflicht des Reisevermittlers zur Beratung über Art,
Umfang, Höhe, Anspruchsvoraussetzungen und einzuhaltende Fristen oder sonstige rechtliche
Bestimmungen.
9. Wichtige Hinweise zu Versicherungen von Pauschalreisen
9.1. Der Reisevermittler weist auf die Möglichkeit hin, zur Minimierung eines Kostenrisikos bei
Stornierungen durch den Kunden eine Reiserücktrittskostenversicherung bei Buchung
abzuschließen.
9.2. Der Kunde wird weiterhin darauf hingewiesen, dass eine Reiserücktrittskostenversicherung
üblicherweise nicht den entstehenden Schaden abdeckt, der ihm durch einen - auch
unverschuldeten - Abbruch der Inanspruchnahme der Pauschalreise nach deren Antritt entstehen
kann. Eine Reiseabbruchversicherung ist in der Regel gesondert abzuschließen.
9.3. Der Reisevermittler empfiehlt zusätzlich, bei Reisen ins Ausland auf ausreichenden
Auslandskrankenversicherungsschutz zu achten.
9.4. Bei der Vermittlung von Reiseversicherungen wird der Kunde darauf hingewiesen, dass die
Versicherungsbedingungen der vermittelten Reiseversicherungen besondere
Vertragsbedingungen und/oder Mitwirkungspflichten des Kunden enthalten können, insbesondere
Haftungsausschlüsse (z.B. bei Vorerkrankungen), die Obliegenheit zur unverzüglichen
Stornierung in der Reiserücktrittskostenversicherung, Fristen für die Schadensanzeige und
Selbstbehalte. Der Vermittler haftet nicht, soweit er keine Falschauskunft bezüglich der
Versicherungsbedingungen getätigt hat und der vermittelte Reiseversicherer aufgrund von
wirksam vereinbarten Versicherungsbedingungen ein Leistungsverweigerungsrecht gegenüber
dem Kunden hat.
10. Haftung des Reisevermittlers
10.1. Soweit der Reisevermittler eine entsprechende vertragliche Pflicht nicht durch
ausdrückliche Vereinbarung mit dem Kunden übernommen hat, haftet er nicht für das
Zustandekommen von Verträgen mit den zu vermittelnden Pauschalreiseveranstaltern.
10.2. Der Reisevermittler haftet nicht für Mängel und Schäden, die dem Kunden im
Zusammenhang mit der vermittelten Reiseleistung entstehen. Dies gilt nicht bei einer
ausdrücklichen diesbezüglichen Vereinbarung oder Zusicherung des Reisevermittlers,
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insbesondere, wenn diese von der Leistungsbeschreibung des Pauschalreiseveranstalters
erheblich abweicht.
10.3. Eine etwaige eigene Haftung des Reisevermittlers aus § 651x BGB oder der schuldhaften
Verletzung von Reisevermittlerpflichten bleibt von den vorstehenden Bestimmungen unberührt.
11. Verbraucherstreitbeilegung
Der Reisevermittler weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung darauf
hin, dass der Reisevermittler nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt.
Sofern eine Verbraucherstreitbeilegung nach Drucklegung dieser Geschäftsbedingungen
über die Vermittlung von Pauschalreisen für den Reisevermittler verpflichtend würde,
informiert der Reisevermittler die Verbraucher hierüber in geeigneter Form.
Der Reisevermittler verweist für alle Verträge über Pauschalreisen, die im elektronischen
Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die europäische Online-Streitbeilegungs-Plattform
http://ec.europa.eu/consumers/odr hin.
Teil B: Regelungen bei der Vermittlung von verbundenen Reiseleistungen gem. § 651w
BGB
Die Vorschriften dieses Teils B über die Vermittlung von verbundenen Reiseleistungen sind
anwendbar, wenn der Vermittler das Formblatt über die Vermittlung von verbundenen
Reiseleistungen aushändigt. In diesem Formblatt wird der Kunde darüber informiert, dass mit
Buchung einer weiteren Reiseleistung beim Vermittler keine Pauschalreise gebucht wird, jedoch
verbundene Reiseleistungen vermittelt werden.
1. Vertragsschluss, gesetzliche Vorschriften
1.1. Mit der Annahme des Vermittlungsauftrags des Kunden durch den Vermittler kommt
zwischen dem Kunden und dem Vermittler der Vertrag über die Vermittlung von verbundenen
Reiseleistungen zustande. Auftrag und Annahme bedürfen keiner bestimmten Form.
Wird der Auftrag auf elektronischem Weg (E-Mail, Internet) erteilt, so bestätigt der Vermittler den
Eingang des Auftrags unverzüglich auf elektronischem Weg. Diese Eingangsbestätigung stellt
noch keine Bestätigung der Annahme des Vermittlungsauftrags dar.
1.2. Die beiderseitigen Rechte und Pflichten des Kunden und des Vermittlers ergeben sich,
soweit dem nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen, aus den im Einzelfall
vertraglich getroffenen Vereinbarungen, diesen Geschäftsbedingungen und den gesetzlichen
Vorschriften, insbesondere der §§ 651a ff BGB i.V.m. Art. 250ff. EGBGB und §§ 675, 631 ff. BGB
über die entgeltliche Geschäftsbesorgung.
1.3. Für die Rechte und Pflichten des Kunden gegenüber dem Vertragspartner der vermittelten
verbundenen Reiseleistungen gelten ausschließlich die mit diesem getroffenen Vereinbarungen,
insbesondere - soweit wirksam vereinbart - dessen Reise- oder Geschäftsbedingungen. Ohne
besondere Vereinbarung oder ohne besonderen Hinweis gelten bei Beförderungsleistungen die
auf gesetzlicher Grundlage von der zuständigen Verkehrsbehörde oder aufgrund internationaler
Übereinkommen erlassenen Beförderungsbedingungen und Tarifbestimmungen.
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2. Zahlungen
2.1. Der Vermittler verbundener Reiseleistungen darf Zahlungen des Reisenden auf Vergütungen
für Reiseleistungen nur entgegennehmen, wenn er sichergestellt hat, dass diese dem Reisenden
erstattet werden, soweit Reiseleistungen von dem Vermittler selbst zu erbringen sind oder
Entgeltforderungen vermittelter Leistungserbringer noch zu erfüllen sind und im Fall der
Zahlungsunfähigkeit des Vermittlers verbundener Reiseleistungen
a) Reiseleistungen ausfallen oder
b) der Reisende im Hinblick auf erbrachte Reiseleistungen Zahlungsaufforderungen nicht
befriedigter vermittelter Leistungserbringer nachkommt.
Diese Sicherstellung leistet der Vermittler verbundener Reiseleistungen bei der Vermittlung von
verbundenen Reiseleistungen durch Abschluss einer Insolvenzversicherung gem. § 651w Abs. 3
BGB unter Nennung des Namens und der Kontaktdaten des Kundengeldabsicherers in klarer,
verständlicher und in hervorgehobener Weise und Übergabe eines entsprechenden
Sicherungsscheines für alle Zahlungen des Kunden an den Vermittler verbundener
Reiseleistungen, soweit der Kunde nicht direkt an den vermittelten Leistungserbringer der
verbundenen Reiseleistung leistet.
3. Allgemeine Vertragspflichten des Vermittlers, Auskünfte, Hinweise
3.1. Auf Basis dieser Vermittlungsbedingungen wird der Kunde bestmöglich beraten. Auf Wunsch
wird dann die Buchungsanfrage bei den Leistungserbringern durch den Vermittler vorgenommen.
Zur Leistungspflicht gehört nach Bestätigung durch den Leistungserbringer die Übergabe der
Unterlagen über die vermittelte(n) Reiseleistung(en). Dies gilt nicht, wenn vereinbart wurde,
dass der Leistungserbringer die Unterlagen dem Kunden direkt übermittelt.
3.2. Bei der Erteilung von Hinweisen und Auskünften haftet der Vermittler im Rahmen des
Gesetzes und der vertraglichen Vereinbarungen für die richtige Auswahl der
Informationsquelle und die korrekte Weitergabe an den Kunden. Ein Auskunftsvertrag mit
einer vertraglichen Hauptpflicht zur Auskunftserteilung kommt nur bei einer entsprechenden
ausdrücklichen Vereinbarung zustande. Für die Richtigkeit erteilter Auskünfte haftet der
Vermittler gemäß § 675 Abs. 2 BGB nicht, es sei denn, dass ein besonderer Auskunftsvertrag
abgeschlossen wurde.
3.3. Ohne ausdrückliche Vereinbarung ist der Vermittler nicht verpflichtet, den jeweils
günstigsten Anbieter der angefragten Reiseleistung zu ermitteln und/oder anzubieten.
Vertragliche Verpflichtungen des Vermittlers im Rahmen von ihm abgegebener „Bestpreis-
Garantien“ bleiben hiervon unberührt.
3.4. Ohne ausdrückliche Vereinbarung übernimmt der Vermittler bezüglich Auskünften zu
Preisen, Leistungen, Buchungskonditionen und sonstigen Umständen der Reiseleistung keine
Garantie i.S. von § 276 Abs. 1 Satz 1 BGB und bezüglich Auskünften über die Verfügbarkeit
der vom Vermittler zu vermittelnden Leistungen keine Beschaffungsgarantie im Sinne dieser
Vorschrift.
3.5. Sonderwünsche nimmt der Vermittler nur zur Weiterleitung an den zu vermittelnden
Leistungserbringer entgegen. Soweit etwas anderes nicht ausdrücklich vereinbart ist, hat der
Vermittler für die Erfüllung solcher Sonderwünsche nicht einzustehen. Diese sind auch nicht
Bedingung oder Vertragsgrundlage für den Vermittlungsauftrag oder für die vom Vermittler an
den Leistungserbringer zu übermittelnde Buchungserklärung des Kunden. Der Kunde wird darauf
hingewiesen, dass Sonderwünsche im Regelfall nur durch ausdrückliche Bestätigung des
Leistungserbringers zum Inhalt der vertraglichen Verpflichtungen des Leistungserbringers
werden.
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4. Pflichten des Vermittlers bezüglich Einreisevorschriften, Visa und Versicherungen
4.1. Der Vermittler unterrichtet den Kunden über Einreise- und Visabestimmungen, soweit ein
entsprechender Auftrag ausdrücklich vereinbart worden ist. Ansonsten besteht eine
entsprechende Aufklärungs- oder Informationspflicht nur dann, wenn besondere, dem Vermittler
bekannte oder erkennbare Umstände einen ausdrücklichen Hinweis erforderlich machen und die
entsprechenden Informationen nicht bereits in den dem Kunden vorliegenden
Angebotsunterlagen enthalten sind.
4.2. Entsprechende Hinweispflichten des Vermittlers beschränken sich auf die Erteilung von
Auskünften aus aktuellen, branchenüblichen Informationsquellen. Eine spezielle
Nachforschungspflicht des Vermittlers besteht ohne ausdrückliche diesbezügliche
Vereinbarung nicht. Der Vermittler kann seine Hinweispflicht auch dadurch erfüllen, dass er den
Kunden auf die Notwendigkeit einer eigenen, speziellen Nachfrage bei in Betracht kommenden
Informationsstellen verweist.
4.3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend bezüglich der Information über
Zollvorschriften, gesundheitspolizeiliche Einreisevorschriften, gesundheitsprophylaktische
Vorsorgemaßnahmen des Kunden und seiner Mitreisenden sowie für Ein- und
Ausfuhrvorschriften.
4.4. Übernimmt der Vermittler entgeltlich oder unentgeltlich für den Kunden die Registrierung im
Rahmen elektronischer Systeme zur Erlangung der Einreiseerlaubnis als Voraussetzung für die
Ein- oder Durchreise in bestimmte Länder, so gilt: Die Übernahme dieser Tätigkeit begründet
ohne ausdrückliche Vereinbarung keine Verpflichtung des Vermittlers zu weitergehenden
Erkundigungen oder Informationen über Ein- oder Durchreiseformalitäten oder zu
Transitaufenthalten auf der Reise und insbesondere nicht zur Visabeschaffung. Der Kunde wird
darauf hingewiesen, dass die elektronische Einreiseerlaubnis nicht die endgültige
Einreisegenehmigung durch die Grenzbehörden des jeweiligen Landes ersetzt.
4.5. Zur Beschaffung von Visa oder sonstigen für die Reisedurchführung erforderlichen
Dokumenten ist der Vermittler ohne besondere, ausdrückliche Vereinbarung nicht verpflichtet.
Im Falle der Annahme eines solchen Auftrages kann der Vermittler ohne ausdrückliche
Vereinbarung die Erstattung der ihm entstehenden Aufwendungen, die er nach den Umständen
für erforderlich halten durfte, verlangen. Der Vermittler kann für seine Tätigkeit selbst eine
Vergütung fordern, wenn diese vereinbart ist oder die Tätigkeit den Umständen nach nur gegen
entsprechende Vergütung geschuldet war.
4.6. Der Vermittler haftet nicht für die Erteilung von Visa und sonstigen Dokumenten und nicht
für den rechtzeitigen Zugang. Dies gilt nicht, wenn die für die Nichterteilung oder den verspäteten
Zugang maßgeblichen Umstände vom Vermittler schuldhaft verursacht oder mitverursacht
worden sind.
5. Stellung und Pflichten des Vermittlers im Zusammenhang mit der Vermittlung von
Flugbeförderungsleistungen
5.1. Entsprechend der EU-Verordnung Nr. 2111/2005 über die Erstellung einer
gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen ist der Vermittler verpflichtet, den Fluggast bei
der Buchung über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft zu unterrichten. Sofern bei der
Buchung die ausführende Fluggesellschaft noch nicht feststeht, wird der Vermittler ihm die vom
vermittelten Unternehmen vorliegenden Informationen über diejenige Fluggesellschaft
übermitteln, die wahrscheinlich den Flug durchführt. Bei einem Wechsel der Fluggesellschaft wird
der Kunde unverzüglich über den Wechsel unterrichtet. Die gemeinschaftliche Liste über die mit
Flugverbot in der Europäischen Union belegten Fluggesellschaften ist über die Internetseiten
http://ec.europa.eu/transport/modes/air/safety/air-ban/index_de.htm und www.lba.de abrufbar und
kann dem Kunden auf Verlangen in den Geschäftsräumen des Vermittlers ausgehändigt werden.
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5.2. Für das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und der Fluggesellschaft gelten – soweit
jeweils anwendbar - die gesetzlichen Bestimmungen des deutschen Luftverkehrsgesetzes, des
Warschauer und Montrealer Übereinkommens und unmittelbar, wie inländische gesetzliche
Bestimmungen,
· die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 zu Flugpassagierrechten
· die Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 über die Erstellung einer gemeinschaftlichen Liste
der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung
ergangen ist, sowie über die Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des
ausführenden Luftfahrtunternehmens
· die Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über
die Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter
Mobilität
Dem Kunden wird dringend empfohlen, sich über seine Rechte als Fluggast, z.B. durch die
Aushänge in den Flughäfen, durch die Informationen des ausführenden Luftfahrtunternehmens
oder durch die Informationsblätter des Luftfahrtbundesamts unter www.lba.de zu informieren.
6. Aufwendungsersatz, Vergütungen, Inkasso, Zahlungen
6.1. Der Vermittler ist berechtigt, Zahlungen entsprechend den Leistungs- und
Zahlungsbestimmungen der vermittelten Leistungserbringer zu verlangen, soweit diese wirksam
zwischen dem Leistungserbringer und dem Kunden vereinbart sind und rechtswirksame
Zahlungsbestimmungen enthalten.
Zahlungsansprüche gegenüber dem Kunden kann der Vermittler, soweit dies den
Vereinbarungen zwischen dem Vermittler und dem Leistungserbringer entspricht, als dessen
Inkassobevollmächtigter geltend machen, jedoch auch aus eigenem Recht auf Grundlage der
gesetzlichen Vorschusspflicht des Kunden als Auftraggeber gemäß § 669 BGB.
6.2. Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend für Stornokosten
(Rücktrittsentschädigungen) und sonstige gesetzlich oder vertraglich begründete Forderungen
des vermittelten Leistungserbringers.
6.3. Der Kunde kann eigenen Zahlungsansprüchen des Vermittlers nicht im Wege der
Zurückbehaltung oder Aufrechnung entgegenhalten, dass der Kunde Ansprüche gegenüber dem
vermittelten Leistungserbringer, insbesondere aufgrund mangelhafter Erfüllung des vermittelten
Vertrages, hat. Dies gilt nicht, wenn für das Entstehen solcher Ansprüche eine schuldhafte
Verletzung von Vertragspflichten des Vermittlers ursächlich oder mitursächlich geworden ist oder
der Vermittler aus anderen Gründen gegenüber dem Kunden für die geltend gemachten
Gegenansprüche haftet.
7. Vergütungsansprüche des Vermittlers
7.1. Für die Preise und die Serviceentgelte bei der Vermittlung der Flugbeförderungsleistungen
von Fluggesellschaften nach Ziff. 5 dieses Teils B der Vermittlungsbedingungen gilt:
a) Die angegebenen und in Rechnung gestellten Preise sind Preise der Fluggesellschaften, die in
der Regel keine Provision oder ein sonstiges Entgelt der Fluggesellschaft für die Tätigkeit des
Vermittlers beinhalten.
b) Die Vergütung des Vermittlers im Rahmen dieser Vermittlungstätigkeit erfolgt demnach
ausschließlich durch vom Kunden zu bezahlenden Serviceentgelte.
c) Die Serviceentgelte für die Vermittlungstätigkeit des Vermittlers und für sonstige Tätigkeiten im
Zusammenhang mit der Flugbuchung ergeben sich, soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart
ist, aus den dem Kunden, insbesondere durch Aushang in den Geschäftsräumen des Vermittlers
bekannt gegebenen und vereinbarten Entgelte.
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d) Ist eine Vereinbarung zur Höhe eines entsprechenden Serviceentgelts nicht getroffen worden,
schuldet der Kunde dem Vermittler eine Vergütung nach den gesetzlichen Bestimmungen, d.h. es
besteht eine Pflicht zur Bezahlung einer üblichen Vergütung durch den Auftraggeber.
e) Soweit die in Rechnung gestellten Preise bereits Vermittlungs- oder Serviceentgelte des
Vermittlers enthalten, ist dies ausdrücklich gekennzeichnet und ein gesondertes Entgelt ist nicht
geschuldet.
7.2. Die Serviceentgelte für die Vermittlung von sonstigen Reiseleistungen und für sonstige
Tätigkeiten im Auftrag des Kunden bedürfen einer entsprechenden Vereinbarung. Diese kann
z.B. durch deutlich sichtbaren Aushang von Preislisten in den Geschäftsräumen des Vermittlers
und/ oder einem entsprechenden mündlichen oder schriftlichen Hinweis des Vermittlers hierauf
erfolgen.
7.3. Der Anspruch des Vermittlers auf Serviceentgelte – auch bei der Flugvermittlung - bleibt
durch Leistungsstörungen oder Änderungen, insbesondere Umbuchung, Namenswechsel,
Rücktritt, Stornierung, Annullierung, oder Kündigung des vermittelten Vertrages durch den
Leistungserbringer oder den Kunden bestehen. Dies gilt nicht, soweit sich ein Anspruch auf
Rückerstattung des Kunden aufgrund eines Schadensersatzanspruchs des Kunden wegen
Mängeln der Beratungs- oder Vermittlungstätigkeit des Vermittlers aus vertraglichen oder
gesetzlichen Ansprüchen ergibt.
8. Unterlagen über die vermittelten Reiseleistungen
8.1. Sowohl den Kunden, wie auch den Vermittler trifft die Pflicht, Vertrags- und sonstige
Unterlagen des vermittelten Leistungserbringers über die Reiseleistungen, die dem Kunden durch
den Vermittler ausgehändigt wurden, insbesondere Buchungsbestätigungen, Flugscheine,
Hotelgutscheine, Visa, Versicherungsscheine und sonstige Unterlagen über die vermittelten
Reiseleistungen auf Richtigkeit und Vollständigkeit, insbesondere auf die Übereinstimmung mit
der Buchung und dem Vermittlungsauftrag zu überprüfen.
8.2. Soweit Unterlagen über die vermittelten Reiseleistungen dem Kunden nicht direkt vom
vermittelten Leistungserbringer übermittelt werden, erfolgt die Aushändigung durch den Vermittler
durch Übergabe im Geschäftslokal des Vermittlers oder nach dessen Wahl durch postalischen
oder
elektronischen Versand.
9. Mitwirkungspflichten des Kunden gegenüber dem Vermittler
9.1. Der Kunde hat für ihn erkennbare Fehler oder Mängel der Vermittlungstätigkeit des
Vermittlers nach deren Feststellung diesem unverzüglich mitzuteilen. Hierunter fallen
insbesondere fehlerhafte oder unvollständige Angaben von persönlichen Kundendaten, sonstiger
Informationen, Auskünfte und Unterlagen über die vermittelten Reiseleistungen sowie die nicht
vollständige Ausführung von Vermittlungsleistungen (z.B. nicht vorgenommene Buchungen oder
Reservierungen).
9.2. Erfolgt keine Anzeige nach Ziff. 9.1 durch den Kunden, so gilt:
a) Unterbleibt die Anzeige des Kunden nach Ziff. 9.1 unverschuldet, entfallen seine Ansprüche
nicht.
b) Ansprüche des Kunden an den Vermittler entfallen insoweit, als dieser nachweist, dass dem
Kunden ein Schaden bei ordnungsgemäßer Anzeige nicht oder nicht in der vom Kunden geltend
gemachten Höhe entstanden wäre. Dies gilt insbesondere, soweit der Vermittler nachweist, dass
eine unverzügliche Anzeige durch den Kunden dem Vermittler die Möglichkeit zur Behebung des
Mangels oder der Verringerung eines Schadens, z.B. durch Umbuchung, Zusatzbuchung oder
Stornierung mit dem vermittelten Leistungserbringer ermöglicht hätte.
c) Ansprüche des Kunden im Falle einer unterbliebenen Anzeige nach Ziff. 9.1 entfallen nicht
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n bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer
vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermittlers oder eines gesetzlichen
Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermittlers resultieren
n bei Ansprüchen auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob
fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermittlers oder eines gesetzlichen Vertreters oder
Erfüllungsgehilfen des Vermittlers beruhen
n bei Verletzung einer wesentlichen Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung
des Vermittlungsvertrages überhaupt erst ermöglicht oder deren Verletzung die Erreichung des
Vertragszwecks gefährdet.
Die Haftung für Buchungsfehler nach § 651x BGB bleibt unberührt.
9.3. Eine vertragliche und/oder gesetzliche Verpflichtung des Kunden zur Mängelanzeige
gegenüber dem vermittelten Leistungserbringer bleibt von Ziffer 9 unberührt.
9.4. Der Kunde wird in seinem eigenen Interesse gebeten, den Vermittler auf besondere
Bedürfnisse oder Einschränkungen im Hinblick auf die nachgefragten Reiseleistungen
hinzuweisen.
10. Pflichten des Vermittlers bei Reklamationen des Kunden gegenüber den vermittelten
Leistungserbringern
10.1. Ansprüche müssen gegenüber den vermittelten Leistungserbringern innerhalb bestimmter
Fristen, die sich aus Gesetz oder vertraglichen Vereinbarungen ergeben können, geltend
gemacht werden. Im Regelfall werden diese Fristen nicht durch Geltendmachung gegenüber dem
Vermittler gewahrt. Dies gilt auch, soweit der Kunde bezüglich derselben Reiseleistung
Ansprüche sowohl gegenüber dem Vermittler, als auch gegenüber dem Leistungserbringer
geltend machen will.
10.2. Bei Reklamationen oder sonstiger Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber den
vermittelten Leistungserbringern beschränkt sich die Pflicht des Vermittlers auf die Erteilung der
erforderlichen und ihm bekannten Informationen und Unterlagen, insbesondere die Mitteilung von
Namen und Adressen der vermittelten Leistungserbringer.
10.3. Übernimmt der Vermittler - auch ohne hierzu verpflichtet zu sein - die Weiterleitung
fristwahrender Anspruchsschreiben des Kunden, haftet er für den rechtzeitigen Zugang beim
Empfänger nur bei von ihm selbst vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachter Fristversäumnis.
10.4. Bezüglich etwaiger Ansprüche des Kunden gegenüber den vermittelten Leistungserbringern
besteht keine Pflicht des Vermittlers zur Beratung über Art, Umfang, Höhe,
Anspruchsvoraussetzungen und einzuhaltende Fristen oder sonstige rechtliche Bestimmungen.
11. Wichtige Hinweise zu Versicherungen von Reiseleistungen
11.1. Der Vermittler weist auf die Möglichkeit hin, zur Minimierung eines Kostenrisikos bei
Stornierungen durch den Kunden eine Reiserücktrittskostenversicherung bei Buchung
abzuschließen.
11.2. Der Kunde wird weiterhin darauf hingewiesen, dass eine Reiserücktrittskostenversicherung
üblicherweise nicht den entstehenden Schaden abdeckt, der ihm durch einen - auch
unverschuldeten - Abbruch der Inanspruchnahme der Reiseleistungen nach deren Antritt
entstehen kann. Eine Reiseabbruchversicherung ist in der Regel gesondert abzuschließen.
11.3. Der Vermittler empfiehlt zusätzlich, bei Reisen ins Ausland auf ausreichenden
Auslandskrankenversicherungsschutz zu achten.
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11.4. Bei der Vermittlung von Reiseversicherungen wird der Kunde darauf hingewiesen, dass die
Versicherungsbedingungen der vermittelten Reiseversicherungen besondere
Vertragsbedingungen und/oder Mitwirkungspflichten des Kunden enthalten können, insbesondere
Haftungsausschlüsse (z.B. bei Vorerkrankungen), die Obliegenheit zur unverzüglichen
Stornierung in der Reiserücktrittskostenversicherung, Fristen für die Schadensanzeige und
Selbstbehalte. Der Vermittler haftet nicht, soweit er keine Falschauskunft bezüglich der
Versicherungsbedingungen getätigt hat und der vermittelte Reiseversicherer aufgrund von
wirksam vereinbarten Versicherungsbedingungen ein Leistungsverweigerungsrecht gegenüber
dem Kunden hat.
12. Haftung des Vermittlers
12.1. Soweit der Vermittler eine entsprechende vertragliche Pflicht nicht durch ausdrückliche
Vereinbarung mit dem Kunden übernommen hat, haftet er nicht für das Zustandekommen von
Verträgen mit den zu vermittelnden Leistungserbringern.
12.2. Der Vermittler haftet nicht für Mängel und Schäden, die dem Kunden im Zusammenhang
mit der vermittelten Reiseleistung entstehen. Dies gilt nicht bei einer ausdrücklichen
diesbezüglichen Vereinbarung oder Zusicherung des Vermittlers, insbesondere, wenn diese von
der Leistungsbeschreibung des Leistungserbringers erheblich abweicht.
12.3. Eine etwaige eigene Haftung des Vermittlers nach § 651w Abs. 4 BGB und § 651x BGB
und aus der schuldhaften Verletzung von Vermittlerpflichten bleibt von den vorstehenden
Bestimmungen unberührt.
13. Verbraucherstreitbeilegung
Der Vermittler weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung darauf hin,
dass der Vermittler nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt. Sofern
eine Verbraucherstreitbeilegung nach Drucklegung dieser Geschäftsbedingungen über die
Vermittlung von Reiseleistungen für den Vermittler verpflichtend würde, informiert der
Vermittler die Verbraucher hierüber in geeigneter Form.
Der Vermittler verweist für alle Verträge über Pauschalreisen, die im elektronischen
Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die europäische Online-Streitbeilegungs-Plattform
http://ec.europa.eu/consumers/odr hin.
Teil C: Regelungen bei der Vermittlung von einzelnen Reiseleistungen oder mehreren
Reiseleistungen, die keine verbundenen Reiseleistungen im Sinne des § 651w BGB
darstellen.
Die Vorschriften dieses Teils C über die Vermittlung von einzelnen Reiseleistungen sind
anwendbar, wenn die vermittelte Reiseleistung weder Teil einer Pauschalreise noch Teil von
verbundenen Reiseleistungen ist. In diesem Fall ist keine Information des Kunden mittels eines
Formblattes gesetzlich vorgeschrieben.
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1. Vertragsschluss, gesetzliche Vorschriften
1.1. Mit der Annahme des Vermittlungsauftrags des Kunden durch den Vermittler kommt
zwischen dem Kunden und dem Vermittler der Vertrag über die Vermittlung von Reiseleistungen
zustande. Auftrag und Annahme bedürfen keiner bestimmten Form.
Wird der Auftrag auf elektronischem Weg (E-Mail, Internet) erteilt, so bestätigt der Vermittler den
Eingang des Auftrags unverzüglich auf elektronischem Weg. Diese Eingangsbestätigung stellt
noch keine Bestätigung der Annahme des Vermittlungsauftrags dar.
1.2. Die beiderseitigen Rechte und Pflichten des Kunden und des Vermittlers ergeben sich,
soweit dem nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen, aus den im Einzelfall
vertraglich getroffenen Vereinbarungen, diesen Geschäftsbedingungen und den gesetzlichen
Vorschriften, insbesondere der §§ 651a ff BGB i.V.m. Art. 250ff. EGBGB und §§ 675, 631 ff. BGB
über die entgeltliche Geschäftsbesorgung.
1.3. Für die Rechte und Pflichten des Kunden gegenüber dem Vertragspartner der vermittelten
Leistung gelten ausschließlich die mit diesem getroffenen Vereinbarungen, insbesondere - soweit
wirksam vereinbart - dessen Reise- oder Geschäftsbedingungen. Ohne besondere Vereinbarung
oder ohne besonderen Hinweis gelten bei Beförderungsleistungen die auf gesetzlicher Grundlage
von der zuständigen Verkehrsbehörde oder aufgrund internationaler Übereinkommen erlassenen
Beförderungsbedingungen und Tarifbestimmungen.
2. Allgemeine Vertragspflichten des Vermittlers, Auskünfte, Hinweise
2.1. Auf Basis dieser Vermittlungsbedingungen wird der Kunde bestmöglich beraten. Auf Wunsch
wird dann die Buchungsanfrage beim Leistungserbringer durch den Vermittler vorgenommen. Zur
Leistungspflicht gehört nach Bestätigung durch den Leistungserbringer die Übergabe der
Unterlagen über die vermittelte(n) Reiseleistung(en). Dies gilt nicht, wenn vereinbart wurde,
dass der Leistungserbringer die Unterlagen dem Kunden direkt übermittelt.
2.2. Bei der Erteilung von Hinweisen und Auskünften haftet der Vermittler im Rahmen des
Gesetzes und der vertraglichen Vereinbarungen für die richtige Auswahl der
Informationsquelle und die korrekte Weitergabe an den Kunden. Ein Auskunftsvertrag mit
einer vertraglichen Hauptpflicht zur Auskunftserteilung kommt nur bei einer entsprechenden
ausdrücklichen Vereinbarung zustande. Für die Richtigkeit erteilter Auskünfte haftet der
Vermittler gemäß § 675 Abs. 2 BGB nicht, es sei denn, dass ein besonderer Auskunftsvertrag
abgeschlossen wurde.
2.3. Ohne ausdrückliche Vereinbarung ist der Vermittler nicht verpflichtet, den jeweils
günstigsten Anbieter der angefragten Reiseleistung zu ermitteln und/oder anzubieten.
Vertragliche Verpflichtungen des Vermittlers im Rahmen von ihm abgegebener „Bestpreis-
Garantien“ bleiben hiervon unberührt.
2.4. Ohne ausdrückliche Vereinbarung übernimmt der Vermittler bezüglich Auskünften zu
Preisen, Leistungen, Buchungskonditionen und sonstigen Umständen der Reiseleistung keine
Garantie i.S. von § 276 Abs. 1 Satz 1 BGB und bezüglich Auskünften über die Verfügbarkeit
der vom Vermittler zu vermittelnden Leistungen keine Beschaffungsgarantie im Sinne dieser
Vorschrift.
2.5. Sonderwünsche nimmt der Vermittler nur zur Weiterleitung an den zu vermittelnden
Leistungserbringer entgegen. Soweit etwas anderes nicht ausdrücklich vereinbart ist, hat der
Vermittler für die Erfüllung solcher Sonderwünsche nicht einzustehen. Diese sind auch nicht
Bedingung oder Vertragsgrundlage für den Vermittlungsauftrag oder für die vom Vermittler an
den Leistungserbringer zu übermittelnde Buchungserklärung des Kunden. Der Kunde wird darauf
hingewiesen, dass Sonderwünsche im Regelfall nur durch ausdrückliche Bestätigung des
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Leistungserbringers zum Inhalt der vertraglichen Verpflichtungen des Leistungserbringers
werden.
3. Pflichten des Vermittlers bezüglich Einreisevorschriften und Visa
3.1. Der Vermittler unterrichtet den Kunden über Einreise- und Visabestimmungen, soweit ein
entsprechender Auftrag ausdrücklich vereinbart worden ist. Ansonsten besteht eine
entsprechende Aufklärungs- oder Informationspflicht nur dann, wenn besondere, dem Vermittler
bekannte oder offenkundige Umstände einen ausdrücklichen Hinweis erforderlich machen und
die entsprechenden Informationen nicht bereits in den dem Kunden vorliegenden
Angebotsunterlagen enthalten sind.
3.2. Entsprechende Hinweispflichten des Vermittlers beschränken sich auf die Erteilung von
Auskünften aus aktuellen, branchenüblichen Informationsquellen Eine spezielle
Nachforschungspflicht des Vermittlers besteht ohne ausdrückliche diesbezügliche
Vereinbarung nicht. Der Vermittler kann seine Hinweispflicht auch dadurch erfüllen, dass er den
Kunden auf die Notwendigkeit einer eigenen, speziellen Nachfrage bei in Betracht kommenden
Informationsstellen verweist.
3.3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend bezüglich der Information über
Zollvorschriften, gesundheitspolizeiliche Einreisevorschriften, gesundheitsprophylaktische
Vorsorgemaßnahmen des Kunden und seiner Mitreisenden sowie für Ein- und
Ausfuhrvorschriften.
3.4. Übernimmt der Vermittler entgeltlich oder unentgeltlich für den Kunden die Registrierung im
Rahmen elektronischer Systeme zur Erlangung der Einreiseerlaubnis als Voraussetzung für die
Ein- oder Durchreise in bestimmte Länder, so gilt: Die Übernahme dieser Tätigkeit begründet
ohne ausdrückliche Vereinbarung keine Verpflichtung des Vermittlers zu weitergehenden
Erkundigungen oder Informationen über Ein- oder Durchreiseformalitäten oder zu
Transitaufenthalten auf der Reise und insbesondere nicht zur Visabeschaffung. Der Kunde wird
darauf hingewiesen, dass die elektronische Einreiseerlaubnis nicht die endgültige
Einreisegenehmigung durch die Grenzbehörden des jeweiligen Landes ersetzt.
3.5. Zur Beschaffung von Visa oder sonstigen für die Reisedurchführung erforderlichen
Dokumenten ist der Vermittler ohne besondere, ausdrückliche Vereinbarung nicht verpflichtet.
Im Falle der Annahme eines solchen Auftrages kann der Vermittler ohne ausdrückliche
Vereinbarung die Erstattung der ihm entstehenden Aufwendungen, die er nach den Umständen
für erforderlich halten durfte, verlangen. Der Vermittler kann für seine Tätigkeit selbst eine
Vergütung fordern, wenn diese vereinbart ist oder die Tätigkeit den Umständen nach nur gegen
entsprechende Vergütung geschuldet war.
3.6. Der Vermittler haftet nicht für die Erteilung von Visa und sonstigen Dokumenten und nicht
für den rechtzeitigen Zugang. Dies gilt nicht, wenn die für die Nichterteilung oder den verspäteten
Zugang maßgeblichen Umstände vom Vermittler schuldhaft verursacht oder mitverursacht
worden sind.
4. Stellung und Pflichten des Vermittlers im Zusammenhang mit der Vermittlung von
Flugbeförderungsleistungen
4.1. Entsprechend der EU-Verordnung Nr. 2111/2005 über die Erstellung einer
gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen ist der Vermittler verpflichtet, den Fluggast bei
der Buchung über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft zu unterrichten. Sofern bei der
Buchung die ausführende Fluggesellschaft noch nicht feststeht, wird der Vermittler ihm die vom
vermittelten Unternehmen vorliegenden Informationen über diejenige Fluggesellschaft
übermitteln, die wahrscheinlich den Flug durchführt. Bei einem Wechsel der Fluggesellschaft wird
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der Kunde unverzüglich über den Wechsel unterrichtet. Die gemeinschaftliche Liste über die mit
Flugverbot in der Europäischen Union belegten Fluggesellschaften ist über die Internetseiten
http://ec.europa.eu/transport/modes/air/safety/air-ban/index_de.htm und www.lba.de abrufbar und
kann dem Kunden auf Verlangen in den Geschäftsräumen des Vermittlers ausgehändigt werden.
4.2. Für das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und der Fluggesellschaft gelten – soweit
jeweils anwendbar - die gesetzlichen Bestimmungen des deutschen Luftverkehrsgesetzes, des
Warschauer und Montrealer Übereinkommens und unmittelbar, wie inländische gesetzliche
Bestimmungen,
· die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 zu Flugpassagierrechten
· die Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 über die Erstellung einer gemeinschaftlichen Liste
der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung
ergangen ist, sowie über die Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des
ausführenden Luftfahrtunternehmens
· die Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über
die Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter
Mobilität
Dem Kunden wird dringend empfohlen, sich über seine Rechte als Fluggast, z.B. durch die
Aushänge in den Flughäfen, durch die Informationen des ausführenden Luftfahrtunternehmens
oder durch die Informationsblätter des Luftfahrtbundesamts unter www.lba.de zu informieren.
5. Aufwendungsersatz, Vergütungen, Inkasso, Zahlungen
5.1. Der Vermittler ist berechtigt, Zahlungen entsprechend den Leistungs- und
Zahlungsbestimmungen der vermittelten Leistungserbringer zu verlangen, soweit diese wirksam
zwischen dem Leistungserbringer und dem Kunden vereinbart sind und rechtswirksame
Zahlungsbestimmungen enthalten.
Zahlungsansprüche gegenüber dem Kunden kann der Vermittler, soweit dies den
Vereinbarungen zwischen dem Vermittler und dem Leistungserbringer entspricht, als dessen
Inkassobevollmächtigter geltend machen, jedoch auch aus eigenem Recht auf Grundlage der
gesetzlichen Vorschusspflicht des Kunden als Auftraggeber gemäß § 669 BGB.
5.2. Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend für Stornokosten
(Rücktrittsentschädigungen) und sonstige gesetzlich oder vertraglich begründete Forderungen
des vermittelten Leistungserbringers.
5.3. Der Kunde kann eigenen Zahlungsansprüchen des Vermittlers nicht im Wege der
Zurückbehaltung oder Aufrechnung entgegenhalten, dass der Kunde Ansprüche gegenüber dem
vermittelten Leistungserbringer, insbesondere aufgrund mangelhafter Erfüllung des vermittelten
Vertrages, hat. Dies gilt nicht, wenn für das Entstehen solcher Ansprüche eine schuldhafte
Verletzung von Vertragspflichten des Vermittlers ursächlich oder mitursächlich geworden ist oder
der Vermittler aus anderen Gründen gegenüber dem Kunden für die geltend gemachten
Gegenansprüche haftet.
6. Vergütungsansprüche des Vermittlers
6.1. Für die Preise und die Serviceentgelte bei der Vermittlung der Flugbeförderungsleistungen
von Fluggesellschaften nach Ziff. 4 Teil C dieser Vermittlungsbedingungen gilt:
a) Die angegebenen und in Rechnung gestellten Preise sind Preise der Fluggesellschaften, die
keine Provision oder ein sonstiges Entgelt der Fluggesellschaft für die Tätigkeit des Vermittlers
beinhalten.
b) Die Vergütung des Vermittlers im Rahmen dieser Vermittlungstätigkeit erfolgt demnach
ausschließlich durch vom Kunden zu bezahlende Serviceentgelte.
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c) Die Serviceentgelte für die Vermittlungstätigkeit des Vermittlers und für sonstige Tätigkeiten im
Zusammenhang mit der Flugbuchung ergeben sich, soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart
ist, aus den dem Kunden, insbesondere durch Aushang in den Geschäftsräumen des Vermittlers
bekannt gegebenen und vereinbarten Entgelten.
d) Ist eine Vereinbarung zur Höhe eines entsprechenden Serviceentgelts nicht getroffen worden,
schuldet der Kunde dem Vermittler eine Vergütung nach den gesetzlichen Bestimmungen, d.h. es
besteht eine Pflicht zur Bezahlung einer üblichen Vergütung durch den Auftraggeber.
6.2. Die Serviceentgelte für die Vermittlung von sonstigen Reiseleistungen und für sonstige
Tätigkeiten im Auftrag des Kunden bedürfen einer entsprechenden Vereinbarung. Diese kann
z.B. durch deutlich sichtbaren Aushang von Preislisten in den Geschäftsräumen des Vermittlers
und/ oder einem entsprechenden mündlichen oder schriftlichen Hinweis des Vermittlers hierauf
erfolgen.
6.3. Der Anspruch des Vermittlers auf Serviceentgelte – auch bei der Flugvermittlung - bleibt
durch Leistungsstörungen oder Änderungen, insbesondere Umbuchung, Namenswechsel,
Rücktritt, Stornierung, Annullierung, oder Kündigung des vermittelten Vertrages durch den
Leistungserbringer oder den Kunden bestehen. Dies gilt nicht, soweit sich ein Anspruch auf
Rückerstattung des Kunden aufgrund eines Schadensersatzanspruchs des Kunden wegen
Mängeln der Beratungs- oder Vermittlungstätigkeit des Vermittlers aus vertraglichen oder
gesetzlichen Ansprüchen ergibt.
7. Unterlagen über die vermittelten Reiseleistungen
7.1. Sowohl den Kunden, wie auch den Vermittler trifft die Pflicht, Vertrags- und sonstige
Unterlagen des vermittelten Leistungserbringers über die Reiseleistungen, die dem Kunden durch
den Vermittler ausgehändigt wurden, insbesondere Buchungsbestätigungen, Flugscheine,
Hotelgutscheine, Visa, Versicherungsscheine und sonstige Unterlagen über die vermittelten
Reiseleistungen auf Richtigkeit und Vollständigkeit, insbesondere auf die Übereinstimmung mit
der Buchung und dem Vermittlungsauftrag zu überprüfen.
7.2. Soweit Unterlagen über die vermittelten Reiseleistungen dem Kunden nicht direkt vom
vermittelten Leistungserbringer übermittelt werden, erfolgt die Aushändigung durch den Vermittler
durch Übergabe im Geschäftslokal des Vermittlers oder nach dessen Wahl durch postalischen
oder elektronischen Versand.
8. Mitwirkungspflichten des Kunden gegenüber dem Vermittler
8.1. Der Kunde hat für ihn erkennbare Fehler oder Mängel der Vermittlungstätigkeit des
Vermittlers nach deren Feststellung diesem unverzüglich mitzuteilen. Hierunter fallen
insbesondere fehlerhafte oder unvollständige Angaben von persönlichen Kundendaten, sonstiger
Informationen, Auskünfte und Unterlagen über die vermittelten Reiseleistungen, sowie die nicht
vollständige Ausführung von Vermittlungsleistungen (z.B. nicht vorgenommene Buchungen oder
Reservierungen).
8.2. Erfolgt keine Anzeige nach Ziff. 8.1 durch den Kunden, so gilt:
a) Unterbleibt die Anzeige des Kunden nach Ziff. 8.1 unverschuldet, entfallen seine Ansprüche
nicht.
b) Ansprüche des Kunden an den Vermittler entfallen insoweit, als dieser nachweist, dass dem
Kunden ein Schaden bei ordnungsgemäßer Anzeige nicht oder nicht in der vom Kunden geltend
gemachten Höhe entstanden wäre. Dies gilt insbesondere, soweit der Vermittler nachweist, dass
eine unverzügliche Anzeige durch den Kunden dem Vermittler die Möglichkeit zur Behebung des
Mangels oder der Verringerung eines Schadens, z.B. durch Umbuchung, Zusatzbuchung oder
Stornierung mit dem vermittelten Leistungserbringer ermöglicht hätte.
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c) Ansprüche des Kunden im Falle einer unterbliebenen Anzeige nach Ziff. 8.1 entfallen nicht
n bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer
vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermittlers oder eines gesetzlichen
Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermittlers resultieren
n bei Ansprüchen auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob
fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermittlers oder eines gesetzlichen Vertreters oder
Erfüllungsgehilfen des Vermittlers beruhen
n bei Verletzung einer wesentlichen Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung
des Vermittlungsvertrages überhaupt erst ermöglicht oder deren Verletzung die Erreichung des
Vertragszwecks gefährdet.
Die Haftung für Buchungsfehler nach § 651x BGB bleibt unberührt.
8.3. Eine vertragliche und/oder gesetzliche Verpflichtung des Kunden zur Mängelanzeige
gegenüber dem vermittelten Leistungserbringer bleibt von Ziffer 8 unberührt.
8.4. Der Kunde wird in seinem eigenen Interesse gebeten, den Vermittler auf besondere
Bedürfnisse oder Einschränkungen im Hinblick auf die nachgefragten Reiseleistungen
hinzuweisen.
9. Pflichten des Vermittlers bei Reklamationen des Kunden gegenüber den vermittelten
Leistungserbringern
9.1. Ansprüche müssen gegenüber den vermittelten Leistungserbringern innerhalb bestimmter
Fristen, die sich aus Gesetz oder vertraglichen Vereinbarungen ergeben können, geltend
gemacht werden. Im Regelfall werden diese Fristen nicht durch Geltendmachung gegenüber dem
Vermittler gewahrt. Dies gilt auch, soweit der Kunde bezüglich derselben Reiseleistung
Ansprüche sowohl gegenüber dem Vermittler als auch gegenüber dem Leistungserbringer
geltend machen will.
9.2. Bei Reklamationen oder sonstiger Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber den
vermittelten Leistungserbringern beschränkt sich die Pflicht des Vermittlers auf die Erteilung der
erforderlichen und ihm bekannten Informationen und Unterlagen, insbesondere die Mitteilung von
Namen und Adressen der vermittelten Leistungserbringer.
9.3. Übernimmt der Vermittler - auch ohne hierzu verpflichtet zu sein - die Weiterleitung
fristwahrender Anspruchsschreiben des Kunden, haftet er für den rechtzeitigen Zugang beim
Empfänger nur bei von ihm selbst vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachter Fristversäumnis.
9.4. Bezüglich etwaiger Ansprüche des Kunden gegenüber den vermittelten Leistungserbringern
besteht keine Pflicht des Vermittlers zur Beratung über Art, Umfang, Höhe,
Anspruchsvoraussetzungen und einzuhaltende Fristen oder sonstige rechtliche Bestimmungen.
10. Wichtige Hinweise zu Versicherungen von Reiseleistungen
10.1. Der Vermittler weist auf die Möglichkeit hin, zur Minimierung eines Kostenrisikos bei
Stornierungen durch den Kunden eine Reiserücktrittskostenversicherung bei Buchung
abzuschließen.
10.2. Der Kunde wird weiterhin darauf hingewiesen, dass eine Reiserücktrittskostenversicherung
üblicherweise nicht den entstehenden Schaden abdeckt, der ihm durch einen - auch
unverschuldeten - Abbruch der Inanspruchnahme der Reiseleistungen nach deren Antritt
entstehen kann. Eine Reiseabbruchversicherung ist in der Regel gesondert abzuschließen.
10.3. Der Vermittler empfiehlt zusätzlich, bei Reisen ins Ausland auf ausreichenden
Auslandskrankenversicherungsschutz zu achten.
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